Wo darf ich parken
Situation des ruhenden Verkehrs „Am Ludgerihof“
Wo darf ich parken
Situation des ruhenden Verkehrs "Am Ludgerihof“
Am Beispiel der Straße "Am Ludgeriehof" soll mit diesem Beitrag aufgezeigt werden, wo und wie Parken an einer normalen Straße geregelt ist. Es ist oft eine verzwickte Situation, wenn eine Straße für den inner- und überörtlichen Verkehr von Bedeutung ist wie die Straße "Am Ludgeriehof" in Helmstedt. Die Straße muss für alle Kraftfahrzeugarten genutzt werden können, wie Lastkraftfahrzeuge und Busse, aber auch für Fahrzeuge mit Überbreite.
Das Halten und Parken auf der Straße "Am Ludgerihof“ in Richtung Poststraße unterliegt einem natürlichen Verbot aus der StVO. Dennoch ist zu beobachten, dass die Straße häufig auf ganzer Länge zugeparkt ist.
Viele dieser Parker sind Dauerparker, die ihre Fahrzeuge stadtnah abstellen und gleichzeitig Parkgebühren sparen wollen. Besonders zu den Schulanfangs- und –endzeiten ist ein reger Verkehr mit "Elterntaxis“ überwiegend zu den anliegenden Grundschulen festzustellen.
Wie so oft in Schulnahbereichen wird dadurch eine unübersichtliche Situation geschaffen, die leicht zu Verkehrsunfällen führen kann. Das Ein- und Aussteigen ist für die Kinder gefährlich. Auch der Rad- und Fahrzeugverkehr werden gefährdet.
Zugegeben, das Umfeld der Schulen ist beengt. Zu Schulanfangs- und -endzeiten herrschen regelmäßig chaotische Zustände. Die Anfahrt über die Straße "Am Ludgerihof“ entlastet den Nahbereich Magdeburger Straße/Ostendorf der Grundschulen.
Die rechtliche Situation soll im folgenden beleuchtet werden.
§ 12 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Entlang der Straße "Am Ludgerihof“ vor der Begegnungsstätte St. Ludgerus ist kein "entlang der Fahrbahn angelegter Seitenstreifen“ also Parkstreifen vorhanden. Es befindet sich dort ein getrennter Gehweg und ein baulich und durch Verkehrszeichen abgegrenzter Radweg. Der gepflasterte Streifen zwischen Radweg und der Fahrspur in Richtung Poststraße ist als Sicherheitsstreifen zwischen Rad- und Kraftfahrzeugverkehr zu verstehen. Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn und in keinem Falle Parkstreifen. Halten und Parken wären demnach nur auf der Fahrspur möglich.
Der gepflasterte Streifen zwischen Radweg und der Fahrspur in Richtung Poststraße ist als Sicherheitsstreifen zwischen Rad- und Kraftfahrzeugverkehr zu verstehen. Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn und in keinem Falle Parkstreifen.
Halten und Parken wären demnach nur auf der Fahrspur möglich. Die Straße "Am Ludgerihof“ ist vor der Begegnungsstätte St.Ludgerus als Fahrspur in eine Richtung teilweise mit Begrenzung durch Hochborden ausgestaltet. Sie weitet sich durch eine gesonderte Linksabbiegespur in Richtung Magdeburger Berg auf.
Die befahrbare Breite muss mindestens drei Meter betragen. (Nach § 32 Abs. 1 StVZO der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite von 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm).
Ein Fahrzeug müsste hier daher auf der Fahrbahn parken. Dadurch wäre aber die verbleibende Fahrspur zu eng. Es besteht dort also ein "natürliches“ Parkverbot, weil die verbleibende Fahrspurbreite zu gering wäre. Die Linksabbiegerspur kann nicht zum Ausweichen genutzt werden, weil sie "Aufstellbereich“ vor der Lichtsignalanlage am "Türkentor“ ist. Sie ist regelmäßig von wartenden Kraftfahrzeugen zugestellt.
Die Verkehrsbehörde darf ein Parken auf dem Sicherheitsstreifen nicht zulassen, weil zum einen der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweißt. Auch dadurch, dass der Radweg sowohl zum Gehweg als auch zum Sicherheitsstreifen baulich mit einer erhöhten Begrenzung versehen ist, kann ein Ausweichen zu Stürzen führen. Zum anderen der Radweg nicht sicher befahren werden kann, wenn Autofahrer unachtsam die Beifahrertür öffnen.
§ 12 Abs 4a: Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Eine ausdrückliche Erlaubnis, auf dem Gehweg zu parken, ist nicht vorhanden. Sie ist rechtlich nur schwer möglich, weil es zu Gefährdungen des Radverkehrs auf dem Fahrradstreifen kommen würde. Teile, wie z.B. die Außenspiegel ragen in den Radweg hinein. Die Radwegbreite entspricht ohnehin nur unter Berücksichtigung des Sicherheitsstreifens den aktuellen baulichen Anforderungen. Es muss zudem bedacht werden, dass der Radweg der Schulweg zu mehreren Schulen ist und die Innenstadt erschließt. Sowohl Radweg, als auch Gehweg sind stark genutzt.
Parken ist hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Immer wieder werden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Verstöße nicht geahndet werden, obwohl das Polizeikommissariat Helmstedt direkt gegenüber auf der anderen Straßenseite ist. Primär zuständig für die Verfolgung von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr ist die Verkehrsbehörde – in diesem Fall die Stadt Helmstedt.
Auch die Polizei kann die Verstöße verfolgen.
Sie ist sogar dazu verpflichtet, wenn von den Parkverstößen eine Unfallgefahr ausgeht und die Stadt Helmstedt im Gefährdungsfall nicht direkt tätig werden kann.
Nach dem noch gültigen Verwarnungsgeldkatalog ist für das Parken auf Geh- und Radwegen über 60 Minuten mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20€ bis 25€ fällig.
Das wird sich demnächst ändern. Halten und Parken auf Radwegen ist kein unbedeutender Verstoß, weil es häufig zu Verkehrsunfällen führt. In der neuen Bußgeldverordnung - vom 28. April 2020 - soll es schwer geahndet werden.
Die Verordnung ist auf Grund eines Formfehlers noch nicht rechtskräftig, wird jedoch hinsichtlich dieser Vorschrift sicher in nächster Zukunft in Kraft treten. Dann wird das unerlaubte Parken auf Radwegen mindestens 55€ kosten. Das Parken mit Behinderung bzw. über eine Stunde wird mit dann auch mit höheren Bußgeldern geahndet. Zusätzlich gibt es einen Punkt im Register des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg. Spätestens nach Inkrafttreten der neuen Regeln hätten die Verfolgungsbehörden kein Ermessen mehr. Als verkehrsunfallträchtig erkannte Verstöße müssen vorrangig verfolgt werden.
Ein Hinweis noch:
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn in der "Verkehrssünderkartei“ acht Punkte erreicht sind. Also auch durch ständig flasches Parken kann man demnächst seinen Führerschein verlieren.
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