Beim Parken vor und hinter Kreuzungen sowie Einmündungen müssen Sie einen Abstand bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten einhalten. Ausschlaggebend sind die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten. Bei rechtwinklig aufeinander-stoßenden Fahrbahnkanten messen Sie von der Ecke 5 Meter in jede Richtung ab.
Bei abgerundeten Ecken bestimmen Sie den Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, indem Sie die Kanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängern und einen – gedachten – Schnittpunkt bilden.
Das Verbot gilt auch bei Einmündungen von Straßen mit vollständiger Fahrzeugsperre
eichen 250) oder beim Einmünden von Einbahnstraßen. Das Parkverbot betrifft die rechte Fahrbahnseite, bei Einbahnstraßen auch die linke. Nicht betroffen ist das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen.
Wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, dann ist das Parken nunmehr vor Kreuzungen und Einmündungen sogar bis zu je 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten! Hierdurch sollen die Sichtbeziehungen zwischen Abbiegern und Radfahrern verbessert werden. Bußgeldkatalog
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